Zur Regelung der Dienstgrade, Funktionen , Kennzeichnungen und fachlichen Eingangsvoraussetzungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren ergeht folgender Erlass:
1.1 Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann ein Dienstgrad verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Verleihung erfüllen und für die entsprechende Dienststellung geeignet sind (§12 Absatz 2 HBKG).
1.2 Die Leitung der Feuerwehr verleiht die Dienstgrade im
Auftrag des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorstand verleiht der Leiterin oder
dem Leiter der Feuerwehr ihren bzw. seinen Dienstgrad.
1.3 Vor der Verleihung eines Dienstgrades ab Brandmeisterin oder
Brandmeister sowie der Übertragung von Leitungsaufgaben ist die
Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor zu hören; hiervon ausgenommen
sind kreisfreie Städte sowie Städte mit mehr als 50.000
Einwohner.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Dienstgraden besteht nicht.
Die Verleihung von Dienstgraden (Amtsbezeichnungen) für Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren im Sinne des § 1 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung (FeuerwLVO) bestimmt sich nach deren Voraussetzungen und den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Dienstgrade und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren richten sich nach folgenden Grundsätzen:
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Dienstgrade1) |
Abkürzung |
Funktion3) |
|---|---|---|
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Mannschaften |
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Feuerwehrfrau-Anwärterin/ Feuerwehrmann-Anwärter |
FFrA/ FMA |
TrA |
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Feuerwehrfrau/ Feuerwehrmann |
FFr/ FM |
TrM/ TrFr |
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Oberfeuerwehrfrau/ Oberfeuerwehrmann |
OFFr/ OFM |
TrFü |
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Hauptfeuerwehrfrau/ Hauptfeuerwehrmann |
HFFr/ HFM |
TrFü |
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Führungskräfte |
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|
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Löschmeisterin/ Löschmeister |
LM‘in LM |
GrFü Stv. WeFü mit einer Löschgruppe2) |
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Oberlöschmeisterin/ Oberlöschmeister |
OLM‘in OLM |
GrFü und ZFü mit
bis zu drei Löschgruppen |
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Hauptlöschmeisterin/ Hauptlöschmeister |
HLM‘in HLM |
GrFü und ZFü mit
drei bis fünf Löschgruppen |
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Brandmeisterin/ Brandmeister |
BM‘in BM |
ZFü mit mehr als
fünf Löschgruppen |
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Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister |
OBM‘in OBM |
WeFü mit vier
oder fünf Löschgruppen |
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Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister |
HBM‘in HBM |
WeFü mit mehr
als fünf Löschgruppen |
Dargestellt ist der Regeldienstgrad. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades für Führungskräfte ist zulässig. Voraussetzung für eine mögliche Verleihung sind in der Anlage aufgeführt. Die dort genannten Lehrgänge müssen erfolgreich abgeschlossen sein.
Als Löschgruppe ist das Einsatzpersonal mit 100% Ausfallreserve anzusehen.
Abkürzungen:
Stv. - stellvertretend
TrA – Truppfrauanwärterin/Truppmannanwärter
TrFr/TrM - Truppfrau/Truppmann
TrFü – Truppführerin/Truppführer
GrFü - Gruppenführerin/Gruppenführer
ZFü – Zugführerin/Zugführer
WeFü - Wehrführerin/Wehrführer
GBI - Gemeindebrandinspektorin/Gemeindebrandinspektor
SBI - Stadtbrandinspektorin / Stadtbrandinspektor
Ärmelabzeichen aus dunkelblauem Stoff, 90 mm breit, 38, 51, 64 und 77 mm hoch, umlaufender Rand als Litze 2 mm, stets 6 mm vom Rand; Balken 60 mm breit, 8 mm hoch; Abstand der Balken voneinander: 5 mm; Abstand zwischen Balken und Litzen: 7 mm.
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Feuerwehrfrau-Anwärterin/ Feuerwehrmann-Anwärter |
FFrA/ FMA |
Litze in karmesinrot
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Feuerwehrfrau/ Feuerwehrmann |
FFr/ FM |
Ein Balken karmesinrot mit Litze in karmesinrot
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Oberfeuerwehrfrau/ Oberfeuerwehrmann |
OFFr/ OFM |
Zwei Balken karmesinrot mit Litze in Karmesinrot
|
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Hauptfeuerwehrfrau/ Hauptfeuerwehrmann |
HFFr/ HFM |
Drei Balken karmesinrot mit Litze in karmesinrot
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Löschmeisterin/ Löschmeister |
LM‘in/ LM |
Ein Balken karmesinrot mit Silberlitze
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Oberlöschmeisterin/ Oberlöschmeister |
OLM‘in/ OLM |
Zwei Balken karmesinrot mit Silberlitze
|
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Hauptlöschmeisterin/ Hauptlöschmeister |
HLM‘in/ HLM |
Drei Balken karmesinrot mit Silberlitze
|
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Brandmeisterin/ Brandmeister |
BM‘in/ BM |
Ein Balken silber mit Silberlitze
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Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister |
OBM‘in/ OBM |
Zwei Balken silber mit Silberlitze
|
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Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister |
HBM‘in/ HBM |
Drei Balken silber mit Silberlitze
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Ärmelabzeichen aus dunkelblauem Stoff, 90 mm breit, 38, 51, 64 und 77 mm hoch, umlaufender Rand als Litze 2 mm, stets 6 mm vom Rand.
Für die Berufsfeuerwehren werden auf dieser Seite keine Bilder der Dienstgradabzeichen gezeigt.
Balken 60 mm breit, 8 mm hoch; Abstand der Balken voneinander: 5 mm; Abstand zwischen Balken und Litzen: 7 mm.
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Brandmeisterin/ Brandmeister |
BM‘in BM |
zwei Balken silber mit Silberlitze
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Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister |
OBM‘in OBM |
drei Balken silber mit Silberlitze |
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Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister |
HBM‘in HBM |
vier Balken silber mit Silberlitze |
5.2 Gehobener und höherer Dienst:
Sechszackiger Stern aus zwei ineinandergestellten gleichseitigen Dreiecken mit 17 mm Kantenlänge, Höhe 51 mm mit umlaufendem Rand als Litze 2 mm.
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Brandinspektor-Anwärterin/ Brandinspektor-Anwärter |
BIA‘in/ BIA |
nur Silberlitze |
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Brandinspektorin/ Brandinspektor |
BI’in/ BI |
ein Stern mittig; silber mit Silberlitze |
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Brandoberinspektorin/ Brandoberinspektor |
BOI’in/ BOI |
zwei Sterne mittig in Reihe; silber mit Silberlitze |
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Brandamtfrau/ Brandamtmann |
BA‘in/ BA |
drei Sterne in Form eines gleichschenkligen Dreiecks; silber mit Silberlitze |
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Brandamtsrätin/ Brandamtsrat |
BAR‘in/ BAR |
vier Sterne in Rautenform; silber mit Silberlitze |
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Brandoberamtsrätin/ Brandoberamtsrat |
BOAR‘in/ BOAR |
fünf Sterne, davon vier im Rechteck und ein Stern mittig; silber mit Silberlitze |
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Brandreferendarin/ Brandreferendar |
BRef‘in/ BRef |
nur Goldlitze |
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Brandrätin/ Brandrat |
BR‘in/ BR |
ein Stern mittig; gold mit Goldlitze |
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Brandoberrätin/ Brandoberrat |
BOR‘in/ BOR |
zwei Sterne mittig in Reihe; gold mit Goldlitze |
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Branddirektorin/ Branddirektor |
BD‘in/ BD |
drei Sterne in Form eines gleichschenkligen Dreiecks; gold mit Goldlitze |
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Leitende Branddirektorin/ Leitender Branddirektor Ministerialrätin/Ministerialrat |
Ltd BD‘in/ Ltd BD/ MR’in/MR |
vier Sterne in Rautenform; gold mit Goldlitze |
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Direktorin der Branddirektion/ Direktor der Branddirektion |
Dir‘in/Dir BrandD |
fünf Sterne, davon vier im Rechteck und ein Sternmittig; gold mit Goldlitze |
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Ministerialrätin als Referatsleiterin/ Ministerialrat als Referatsleiter Brandschutz im HMdI |
MR‘in/ MR |
Landeswappen mit einfachem Eichenlaub; gold mit Goldlitze |
6.1 Ärmelabzeichen aus dunkelblauem Stoff, 90 mm breit, 30 mm hoch, gegebenenfalls mit umlaufendem Rand als Litze 2 mm, stets 6 mm vom Rand, vierzackiger Stern 15 mm Durchmesser, Farbe silber.
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Stv. Wehrführerin/ Stv. Wehrführer |
ein Stern mittig
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Stv. Stadt-/Gemeindebrandinspektorin/ Stv. Stadt-/Gemeindebrandinspektor in Städten bis 50 T Einwohnern |
zwei Sterne mittig in Reihe
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Sprecherin der Feuerwehr/ Sprecher der Feuerwehr in Städten über 50 T Einwohnern |
ein Stern mittig mit einem kurzen Balken, links und rechts
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Wehrführerin/ Wehrführer |
ein Stern mittig, mit Silberlitze
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Stadt-/Gemeindebrandinspektorin/ Stadt-/Gemeindebrandinspektor (Städte/Gemeinden bis 50 T Einwohnern) |
zwei Sterne mittig in Reihe, mit Silberlitze
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6.2 Ärmelabzeichen aus dunkelblauem Stoff, 90 mm breit, 38, 51 und 64 mm hoch, mit umlaufendem Rand als Litze 2 mm, stets 6 mm vom Rand. Balken 60 mm breit, 8 mm hoch; Abstand der Balken voneinander: 5 mm; Abstand zwischen Balken und Litzen: 7 mm, Farbe gold
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Kreisbrandmeisterin/ Kreisbrandmeister,
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ein Balken mit Goldlitze
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Stellv. Kreisbrandinspektorin/ stellv. Kreisbrandinspektor Leiterin/Leiter der Feuerwehr* (Städte über 50 T Einwohner ohne Berufsfeuerwehr),
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zwei Balken mit Goldlitze
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Kreisbrandinspektorin/ Kreisbrandinspektor |
drei Balken mit Goldlitze
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*sofern sie nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind
7.1 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sind am linken Ärmel der Dienstjacke zu tragen. Am Ärmel sind die Dienstgradabzeichen oder Funktionsabzeichen jeweils in einem Abstand von 110 mm von der Ärmelunterkante der Dienstjacke anzubringen. Bei gleichzeitigem Tragen beider Abzeichen werden Funktionsabzeichen in einem Abstand von 5 mm oberhalb der Dienstgradabzeichen angebracht.
Am Diensthemd oder – pullover bzw. an der Strickjacke dürfen Dienstgradabzeichen auch in Form von Aufsteckschlaufen getragen werden.
7.2 Hauptberufliches Personal mit Brandschutzaufgaben, das nicht über eine abgeschlossene Ausbildung für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren verfügt, trägt keine Dienstgradabzeichen.
7.3 Führungskräfte ( Wehrführerinnen oder Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen oder Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen oder Stadtbrandinspektoren und deren Vertreterinnen oder Vertreter), denen vom Träger der Feuerwehr eine Leitungsaufgabe übertragen wurde ( § 12 HBKG ), tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen, solange sie diese Leitungsaufgabe wahrnehmen.
7.4 Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister nach § 13 Absatz 1 HBKG tragen ausschließlich Funktionsabzeichen. Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren tragen ihre Dienstgradabzeichen. Entsprechendes gilt für die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren in Städten über 50.000 Einwohner ohne Berufsfeuerwehr, sofern sie Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind.
Die Feuerwehrhelme der Führungskräfte und Atemschutzgeräteträger sind wie folgt zu kennzeichnen:
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Kennzeichen |
Freiwillige Feuerwehr |
Berufsfeuerwehr/ Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften/ Brandschutzaufsichtsdienst/ Landesfeuerwehrschule |
|
ohne
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keine Führungskraft, kein Atemschutzgeräteträger, kein Sanitäter der Feuerwehr |
keine Führungskraft, kein Atemschutzgeräteträger |
|
ein Streifen* oberhalb des Reflexstreifens auf beiden Helmseiten
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Gruppenführerin/ Gruppenführer Gruppenführerin/Gruppenführer |
Fahrzeugführerin/ Fahrzeugführer |
|
je ein Streifen* oberhalb und unterhalb des Reflexstreifens auf beiden Helmseiten
|
Wehrführerin/Wehrführer |
Zugführerin/Zugführer |
|
1 Ring* oberhalb des Reflexstreifens
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Leiterin/Leiter und stellv. Leiterin/ stellv. Leiter der Feuerwehr |
Beamtin/Beamter des
gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienstes |
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je ein Ring* oberhalb und unterhalb des Reflexstreifens
|
Leiterin/ Leiter und stellv. Leiterin/ stellv. Leiter der Feuerwehr in Städten mit mehr als 50 T Einwohnern in Städten ohne Berufsfeuerwehr |
Beamtin/ Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder der Direktionsdienst Kreisbrandinspektorin/ Kreisbrandinspektor und Stellvertreterin/ Stellvertreter |
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Ein roter Punkt* auf beiden Helmseiten oberhalb des Reflexstreifens
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Atemschutzgeräteträgerin/ Atemschutzgeräteträger |
Atemschutzgeräteträgerin/ Atemschutzgeräteträger |
|
Ein blauer Punkt* auf beiden Helmseiten oberhalb des Reflexstreifens
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Sanitäter in der Freiwilligen Feuerwehr, Voraushelfer der Feuerwehr |
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* Ausführung der Kennzeichnung mit reflektierender Klebefolie:
Streifen, Länge 70 mm, Breite 10 mm, RAL 3019
Ring, umlaufend, Breite 10 mm, RAL 3019
Roter Punkt, Durchmesser 20 mm, RAL 3019
Blauer Punkt, Durchmesser 20 mm, ähnlich RAL 5017
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Farbe Koller/ Weste mit Aufdruck |
Funktion Freiwillige Feuerwehr |
Funktion Berufsfeuerwehr/ Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften/ Brandschutzaufsichtsdienst |
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Gelb |
Techn.
Einsatzleiterin/ |
Techn.
Einsatzleiterin/ |
|
Weiß |
Abschnittsleiterin/ |
Techn. Einsatzleiterin/ Techn. Einsatzleiter oder Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter bei Großschadenslagen |
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Rot |
Zugführerin/ |
Zugführerin/ Zugführer |
|
Grün |
Pressesprecherin/ |
Pressesprecherin/ Pressesprecher |
9.1 Die Koller oder Westen dürfen an der Einsatzstelle nur getragen werden, wenn die Funktion ausgeübt wird. Die wahrgenommene Funktion kann durch Rückenschilder mit entsprechender Funktionsbezeichnung in Schriftform deutlich gemacht werden.
9.2 Bei Übernahme der Technischen Einsatzleitung durch den Brandschutzaufsichtsdienst ( § 41 Absatz 1 Satz 4 HBKG ) ist der gelbe Koller oder die gelbe Weste zu tragen.
9.3 Koller bzw. Westen mit der Farbe blau dürfen bei der Ausübung von Sonderfunktionen (z.B. Fachberatung) getragen werden.
9.4 Personen, die Aufgaben in der Notfallseelsorge wahrnehmen, können Koller oder Westen in violett tragen.
Die Fachkenntnisse sind durch Pflichtlehrgänge nachzuweisen. Soweit die Aufsichtsbehörde im Einzelfall gem. § 12 Absatz 2 Satz 3 HBKG Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Fachkenntnisse zulässt, ist je nach Stärke und technischer Ausstattung der Feuerwehr die erfolgreiche Teilnahme an Wahllehrgängen nachzuweisen. Eine regelmäßige funktionsbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung auf Kreis- oder Landesebene ist zwingend erforderlich.
Die Pflicht- (P) und Wahllehrgänge (W) ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
|
Lehrgangsart |
Lehrgangsabkürzung |
Wehrführerin/ Wehrführer |
GBI/ SBI |
|
Gruppenführerlehrgang |
F-III |
P |
P |
|
Zugführerlehrgang |
F-IV |
W |
P |
|
Lehrgang für Führungskräfte in Führungsgruppen und Stäben |
F/B-V |
|
P |
|
Lehrgang für Leiter einer Feuerwehr |
F-VI |
P |
P |
|
Lehrgang Vorbeugender Brandschutz für Feuerwehrführungskräfte |
F/B-VB f. Fü |
W |
W |
|
Atemschutzgeräteträgerlehrgang |
F-Atr |
P* |
P* |
|
Atemschutzgeräteträgerlehrgang II |
F-Atr II |
|
W |
|
Lehrgang für Technische Hilfeleistung – Verkehrsunfall |
F-TH-VU |
P |
P |
|
Lehrgang für Technische Hilfeleistung – Bau |
F-TH-Bau |
|
W |
|
GABC-Einsatz |
F/B-GABCEinsatz |
P* |
P* |
|
Führer im
GABC-Einsatz |
F/B-GABCFührer |
|
W |
* Ausnahmen können durch den Brandschutzaufsichtsdienst festgelegt werden
Es wird empfohlen, die Bestimmungen dieses Erlasses bei Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren entsprechend anzuwenden.
Führungskräfte und deren Stellvertreter, die bei In – Kraft - Treten dieses Erlasses ihr Amt ausüben und die in der Ziffer 10 geforderten Lehrgänge noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, müssen die Anforderungen erst mit der Wiederwahl nachweisen.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
(Bouffier)
Staatsminister