Früher war es in weiten Teilen der Gemarkung üblich. Heute ist es nur noch in Ausnahmefällen zulässig - Das Verbrennen von Stroh oder das Abflämmen ganzer Felder. Damit hierdurch keine größeren Brände ausgelöst werden oder die Feuerwehr von besorgten Anwohnern irrtümlich zu einem Einsatz gerufen wird, hier ein paar Hinweise zur Durchführung.
Das Abbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern muss der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage zuvor unter Angabe der Lage und Größe des Grundstücks, Art und Menge des "Abfalls" sowie Name, Alter und Anschrift der Aufsichtspersonen angezeigt werden
Zeitlich begrenzt ist das Abbrennen an Werktagen montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr. Die Durchführung darf nur bei trockenem Wetter erfolgen.
Aus Sicherheitsgründen müssen während der gesamten Dauer des Brandes mindestens zwei zuverlässige Personen Aufsicht ausüben.
Es ist ein gepflügter oder gefräster Sicherheitsstreifen von 5m Breite um die abzubrennende Fläche anzulegen (= Mindestabstand zur Grundstücksgrenze).
Zusammenhängende Flächen von mehr als 3 Hektar sind im Abstand von 80 bis 100m durch Sicherheitsstreifen zu teilen. Diese Teilflächen sind nur nacheinander gegen den Wind abzubrennen.
Beim Anzünden des Feuers darf kein Altöl, Dieselöl oder ähnliches verwenden werden.
Das Feuer ist immer unter Kontrolle zu halten. Bei starkem Wind, Verkehrsgefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung ist das Feuer zu löschen.
Das Feld ist erst nach Verlöschen der Glut zu verlassen und die Asche umgehend in den Boden einzuarbeiten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
100m - zu Wohngebäuden, Zelt- und Lagerplätzen, Bundesautobahnen, Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden sowie zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Druckgasen und explosionsgefährdeten Stoffen 50m - zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen 35m - zu sonstigen Gebäuden 20m - zu Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und stehenden Getreidefeldern 5m - zur Grundstücksgrenze
Grundlage für die hier beschriebenen Festlegungen ist die in Hessen gültige "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen" vom 17.05.1975 (GVBl. 1975 I S. 48).
Ergänzend gilt natürlich wie immer: Wenn das Feuer außer
Kontrolle gerät, alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.