Verbrennen von Stroh / Abflämmen von Feldern

Früher war es in weiten Teilen der Gemarkung üblich. Heute ist es nur noch in Ausnahmefällen zulässig - Das Verbrennen von Stroh oder das Abflämmen ganzer Felder. Damit hierdurch keine größeren Brände ausgelöst werden oder die Feuerwehr von besorgten Anwohnern irrtümlich zu einem Einsatz gerufen wird, hier ein paar Hinweise zur Durchführung.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

100m - zu Wohngebäuden, Zelt- und Lagerplätzen, Bundesautobahnen, Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden sowie zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Druckgasen und explosionsgefährdeten Stoffen
50m - zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
35m - zu sonstigen Gebäuden
20m - zu Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und stehenden Getreidefeldern
5m - zur Grundstücksgrenze

Grundlage für die hier beschriebenen Festlegungen ist die in Hessen gültige "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen" vom 17.05.1975 (GVBl. 1975 I S. 48).

Ergänzend gilt natürlich wie immer: Wenn das Feuer außer Kontrolle gerät, alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.