Rahmenempfehlungen Zum Aufbau und Betrieb von Notfallstationen in Hessen (RE-NFS-HE)

1. Einleitung

Das Hessische Katastrophenschutzgesetz wurde im Jahr 1998 durch das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) [1] abgelöst. Ebenso wurden die "Rahmenempfehlungen" [2] und die "Radiologischen Grundlagen" [3] aus dem Jahr 1989 im Jahr 1999 überarbeitet. Der Anhang G3 o. g. "Rahmenempfehlungen" befasst sich mit den Notfallstationen. Prinzipiell gibt es zu den damaligen Ausführungen aus dem Jahr 1989 nur geringfügige Änderungen. In allen hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden bereits vor Jahren entsprechende, für den Aufbau und den Betrieb von Notfallstationen geeignete Objekte auf Liste erfasst.

Dies geschah nicht, weil man z. B. bei einer Katastrophenlage im Zusammenhang mit dem KKW Biblis (LK Bergstraße) mit massiven Auswirkungen (z. B. Kontamination der Bevölkerung) noch z. B. im Landkreis Kassel rechnet, sondern weil man Kräfte zur Ablösung von zum KKW Biblis Orts nahen GABC-Zügen benötigt, die mit dem Aufbau und dem Betrieb von Notfallstationen vertraut sind. Diese Forderung kann nur realisiert werden, wenn alle hessischen GABC-Zügen an vergleichbaren Objekten (z. B. Schulen, Sportzentren) am jeweiligen Standort nach einem landesweit einheitlichen Konzept üben

Das Konzept "Notfallstation" kann neben nuklear bedingten ebenso für chemisch bedingte Lagen angewandt werden. Die dann notwendigen Änderungen (z. B. andere oder keine Messgeräte) sind von Nachgeordneter Bedeutung.

Bis zum Jahresende 1999 fanden 47 "Notfallstation" statt, sowie fünf Ärzte-Seminare "Nuklearer Katastrophenschutz".
Für die Zielgruppe Ärzte/innen als Leiter/in einer Notfallstation bzw. als Fachberaterin beim Katastrophenschutzstab wird auf folgende weiterführende Literatur hingewiesen:

Der zeitliche Abstand von zehn Jahren seit dem Erscheinen der "Rahmenempfehlungen-Notfallstationen-Hessen" (RE-NFS-HE) im Jahr 1990 bzw. die Neuauflage der allgemeinen "Rahmenempfehlungen" [2] und der "Radiologischen Grundlagen" [3] waren die Gründe, auch das vorliegende Papier zu aktualisieren.

2. Kontaminationskontrollstelle

Den Notfallstationen sind Kontaminationskontrollstellen vorgeschaltet. Der Aufbau erfolgt entsprechend dem beigefügten Schema (Anhang 1A).

2.1 Auswahl der Standorte

Bei Festlegung der Standorte der Kontaminationskontrollstellen ist darauf zu achten, dass ausreichend Stauräume für kontaminierte Fahrzeuge vorhanden sind. Wegen der getrennten Wegeführung für kontaminierte bzw. nicht kontaminierte Personen sollen nach Möglichkeit, Straßengabelungen/-Kreuzungen ausgewählt werden. Transportkapazitäten für die Zuführung kontaminierter Personen zur Notfallstation sind dann vorzusehen, wenn sich die Notfallstation nicht in zumutbarer Entfernung von der Kontaminationskontrollstelle befindet.

2.2 Aufgaben der Kontaminationskontrollstelle

Durch die Einrichtung einer Kontaminationskontrollstelle soll erreicht werden, dass nur kontaminierte Personen die Notfallstationen aufsuchen.
Aufgaben der Kontaminationskontrollstelle sind insbesondere:

2.3 Personelle Besetzung

Für die personelle Besetzung der Kontaminationskontrollstelle sind vorzusehen (für eine Schicht):

Anmerkung:
Die Anzahl des Personals sollte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der zu erwartenden Personenzahl und sonstiger Besonderheiten für jedes einzelne Objekt bei der Planung festgelegt werden. Als Anhaltspunkt für die personelle Besetzung ist neben dem nach der StrlSchV ermächtigten Arzt bei einem Durchsatz von 500 Personen pro Stunde von folgendem Personalbedarf auszugehen:

2.4 Leitung der Kontaminationskontrollstelle

Die Leitung der Kontaminationskontrollstelle obliegt dem dort eingesetzten Arzt. So weit mehrere Ärzte an einer Kontaminationskontrollstelle eingesetzt werden, bestimmt der KatS-Leiter einen davon zum Leiter.

2.5 Funktion einer Kontaminationskontrollstelle

Die Kontaminationskontrollstelle ist in 3 Stationen gegliedert:

Station 1:

Die aus dem kontaminierten Gebiet ankommenden Fahrzeuge oder Personen werden angehalten und durch Aushändigen eines Merkblattes und ggf. mündliche Hinweise informiert.

Station 2:

Anschließend wird durch eine Grobmessung festgestellt, ob eine Kontamination besteht. Hierzu wird auf die Tabelle "Richtwerte für abgestufte Maßnahmen bei Kontamination von Haut (zur Verwendung in Notfallstationen)" in den allgemeinen Rahmenempfehlungen [2] verwiesen (Anhang 11.C). Sollte eine Kontamination festgestellt werden, legt der Arzt weitere Maßnahmen fest. Falls keine Kontamination vorliegt, erfolgt die Weiterleitung in Aufnahmegebiete (so weit von den Betroffenen nicht ein anderes Ziel gewünscht wird). Bei einer Feststellung von Kontamination an Fahrzeugen erfolgt das Abstellen am Sammelplatz. Kontaminierten Personen wird nach Maßgabe der vom Arzt getroffenen Entscheidung das Aufsuchen der Notfallstationen empfohlen.

Station 3:

Hier sollte, um Doppelbefragung zu vermeiden, bereits der "Erhebungsbogen" (Anhang 11.D bzw. Anhang 11 .E) ausgehändigt und - so weit möglich ausgefüllt werden, da dieser in der Notfallstation benötigt wird.

2.6 Hinweise zur Aufstellung Objektbezogener Einsatzpläne und zur Einweisung des Personals

Auf der Grundlage dieser Rahmenempfehlung ist für jeden vorgesehenen Standort einer Kontaminationskontrollstelle ein Einsatzplan aufzustellen. Dabei sind die Beschreibungen der einzelnen Stationen durch die objektspezifischen Angaben zu ergänzen. Den Einsatzkräften mit Leitungsfunktion muss dieser Einsatzplan komplett zur Verfügung gestellt werden, während für die Einsatzkräfte eine Kopie der entsprechenden Seiten (Beschreibung der jeweiligen Station) als Arbeitsunterlage dient.

2.7 Anlagen zu den Einsatzplänen

Die Einsatzpläne sind durch folgende Anlagen zu ergänzen:
Anlage 1: Evakuierungsplan (Auszug)
Darin sind die vorgesehenen Verkehrswege, Beschilderungen und Standorte der Einweiser einzutragen.
Anlage 2: Übersichtsplan (Lageplan)
In diesem Plan sind die An- und Abfahrten, die Lage der einzelnen Parkplätze und die einzelnen Standorte einzutragen.
Anlage 3: Genaue Beschreibung der Stelle, an der die Kontaminationskontrollstelle einzurichten ist (eine entsprechende Skizze ist beizufügen).
Anlage 4: Gesamtübersicht der Personalstärke
Anlage 5: Gesamtübersicht der Ausstattung
Anlage 6: Verzeichnis der Aufnahmeorte
Anlage 7: Liste der Krankenanstalten zur medizinischen Versorgung strahlen überexponierter Personen.
Hierin sind auch nahe und verkehrsgünstig gelegene Krankenhäuser der Regelversorgung aufzunehmen; der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die Zuordnung der Krankenanstalten zur Kontaminationskontrollstelle
Anlage 8: Erhebungsbogen (Muster)
Anlage 9: Merkblatt "Verhaltensregeln nach einem Strahlenunfall"
Anlage 10: Übersichtskarte
mit Einzeichnung aller als Notfallstationen vorgesehenen Objekte (durchnumerieret mit Liste der Anschrift und Erreichbarkeit) sowie aller als Kontaminationskontrollstellen vorgesehenen Standorte

3. Notfallstation (NFS)

Bei einem kerntechnischen Unfall kann es erforderlich werden, für die Bevölkerung und die Einsatzkräfte zur Überprüfung eventueller Strahlenbelastung und zur Durchführung von Hilfsmaßnahmen (z.B. Dekontamination) Notfallstationen außerhalb des kontaminierten oder von einer Kontamination bedrohten Gebietes einzurichten. "Außerhalb des kontaminierten Gebietes" bedeutet, dass die gemessenen Werte den Eingreifrichtwert für die Maßnahme "Aufenthalt in Gebäuden" (Effektive Dosis: 10 mSv; äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch in diesem Zeitraum inhalierte Radionuklide) nicht überschreiten. Einrichtung und Betrieb der Notfallstationen ist Aufgabe der unteren Katastrophenschutzbehörde. Anzahl und Standorte der einzurichtenden Notfallstationen werden je nach Lage vom Leiter der Katastrophenschutzleitung (KatSL) festgelegt.

3.1 Aufgaben einer Notfallstation

Die Notfallstation ist eine Einrichtung zur medizinischen Sichtung und Erstversorgung von Personen, die von einem Kernkraftwerksunfall direkt betroffen sind, d. h., dass sie sich während oder nach Durchzug der radioaktiven Wolke, die aus der Anlage freigesetzt wurde, in dem betroffenen Gebiet aufgehalten haben. [9]
In einem solchen Falle sind folgende Expositionsmöglichkeiten zu berücksichtigen:

Die Notfallstationen dienen nur zur Versorgung betroffener Personen. Bereits rechtzeitig evakuierte Personen können unter Umgehung der Notfallstation in die vorgesehenen Aufnahmegebiete gebracht werden. Notfallpatienten (Unfälle, akute Erkrankungen) werden im Rahmen der ersten ärztlichen Hilfe versorgt und dann zur Weiterbehandlung verlegt. Falls sonstige medizinische Hilfe erforderlich ist, wird diese von den Rettungsdienstorganisationen geleistet.
Hilfsbedürftige, Schwangere, Kinder und ältere Personen sind bevorzugt zu betreuen.
Die Aufgaben in der Notfallstation lauten konkret:

Die Notfallstation ist grundsätzlich als ein Angebot an die betroffene Bevölkerung zu verstehen. Das Aufsuchen dieser Station durch die Bevölkerung erfolgt auf Empfehlung der Katastrophenschutzleitung (KatSL). Nur im Einzelfall, bei extremen Lagen, kann auf Grund einer gesonderten Entscheidung des Leiters der KatSL das Aufsuchen einer NFS angeordnet werden. Letzteres kann bei kleinflächigen, aber starken Kontaminationen oder Strahlenexpositionen, die auf Grund besonderer Wetterlagen auftreten können, erforderlich werden.

Grundsatz:
Das Aufsuchen der Notfallstationen durch die Bevölkerung erfolgt auf freiwilliger Basis. Auch bei einer Anordnung "Aufsuchen der Notfallstationen" kommt die Anwendung von Zwangsmitteln nicht in Betracht.
Anmerkung:
Die Maßnahmen der Aufnahme, Versorgung und Unterbringung der Personen sind von den unteren KatS-Behörden in eigener Zuständigkeit zu veranlassen. Evakuierungswege sind mit den Polizeibehörden abzustimmen.

3.2 Auswahl der Gebäuden

Für eine Notfallstation eignen sich Gebäude mit ausreichenden Räumlichkeiten zur Einrichtung der nach dem anliegenden Schema erforderlichen Stationen und ausreichenden Wasch- und Duschmöglichkeiten. Hierfür kommen in erster Linie Schulen, Schwimmbäder, Mehrzweckhallen, Bürgerhäuser, Turnhallen u.ä. in Betracht.
Bei der Auswahl der Gebäude ist insbesondere darauf zu achten, dass:

vorhanden sind.

Anmerkung:
Nicht das Duschen (Ganzkörper) ist die wichtigste Maßnahme zur Dekontamination, sondern ein gezieltes Waschen kontaminierter Körperteile, ohne durch diesen Vorgang eine Kontaminationsverschleppung zu verursachen. Beispiel: Bei einer Kontamination ausschließlich der Kopfhaare würde die Maßnahme "Ganzkörperduschen" unter Umständen eine Verschleppung der Kontamination über die bislang nicht kontaminierte Restoberfläche der betroffenen Person bedeuten. Die richtige Dekontaminationsmaßnahme ist also in diesem Beispiel eine vorsichtige Kopfwäsche (wie beim Frisör mit nach rückwärts geneigtem Kopf) ohne Benetzung der restlichen Körperoberfläche. (Siehe hierzu auch Punkt 7.B.5 Station 5 - Dekontamination !)

3.3 Personelle Besetzung

Für die personelle Besetzung einer Notfallstation sind vorzusehen (für eine Schicht):

Als zusätzliches Personal kommen in Betracht (je nach Besonderheit des Objektes und Zeitdauer des Betriebes - Zuweisung durch KatSL).

3.4 Leitung der Notfallstation

Die Leitung der Notfallstation obliegt einem nach der StrlSchV ermächtigten Arzt, der von dem Leiter der KatSL bestimmt wird. Er wird beim Einrichten einer Notfallstation durch den GABC-Zugführer und den San-Zugführer unterstützt.

3.5 Funktion einer Notfallstation

Die Notfallstation ist in die Stationen 1 - 11 gegliedert. Einen überblick über den Ablauf in der Notfallstation gibt das beigefügte Funktionsschema (Anhang 11.B). Der Bereich bis einschließlich Station 6 (Nachkontrolle) gilt als möglicherweise kontaminiert ("unreine Seite" oder "Schwarzbereich"), während der Bereich ab Station 7 als nicht kontaminiert ("reine Seite" oder "Weißbereich") gilt. Durch organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass möglichst wenig Kontamination in den nicht kontaminierten Bereich verschleppt wird.

Die Erste-Hilfe-Station (Station 2) wird nur von den Personen aufgesucht, die erste Hilfe benötigen; sie ist daher nicht in den gesamten Ablauf einbezogen. Sie steht allen Personen im kontaminierten Bereich zur Verfügung, die erste Hilfe benötigen. Personen, die sich schon in Station 7 oder weiter befinden, suchen bei Bedarf Station 9 (ärztliche Betreuung) auf, wenn sie erste Hilfe benötigen.

Die in den folgenden Unterabschnitten angegebenen Werte für Personal und Ausstattung sind Richtwerte, die in der Regel nicht unterschritten werden sollten.

3.6 Hinweise zur Aufstellung Objektbezogener Einsatzpläne und zur Einweisung des Personals

Auf der Grundlage dieser Rahmenempfehlungen ist für jedes für eine Notfallstation vorgesehene Objekt (einschließlich der Vorgeschalteten Kontaminationskontrollstellen) ein Einsatzplan aufzustellen. Dabei sind die Beschreibungen der einzelnen Stationen durch die objektspezifischen Angaben zu ergänzen. Den Einsatzkräften mit Leitungsfunktion muss dieser Einsatzplan komplett zur Verfügung gestellt werden, während für die Einsatzkräfte eine Kopie der entsprechenden Seiten (Beschreibung der jeweiligen Station) als Arbeitsunterlage dient.

3.7 Anlagen zu den Einsatzplänen

Die Einsatzpläne sind durch folgende Anlagen zu ergänzen:

4. Planung von Kontaminationskontrollstellen und Notfallstationen

Die Einrichtung der Kontaminationskontrollstellen und der Notfallstationen ist so zu planen, dass ein möglichst reibungsloser Ablauf gewährleistet wird. Wünschenswert ist dabei eine übersichtliche Führung der Betroffenen durch Absperrbänder und Hinweisschilder.

In den Plänen und Skizzen sollten nur die zum Verständnis des Ablaufs notwendigen Angaben enthalten sein. Alle anderen Angaben, die Pläne unübersichtlich machen könnten, sind zu entfernen. Persönliche Schutzausstattung in Form von Dosismessern, Gummi- oder OP-Handschuhen und von Atemschutzmasken ist nur auf den Stationen vorgesehen, auf denen mit Kontamination der Luft zu rechnen ist. Auf den übrigen Stationen ist auf die Schutzausstattung zu verzichten, weil sie dort nicht notwendig ist.

Zusätzlich zu den in diesen Empfehlungen als Minimalforderung bezeichneten Hilfeleistungenkönnen weitere Hilfsmaßnahmen in den Objektbezogenen Einsatzplänen vorgesehen werden, wie z.B.:

5. Zuordnung der Einsatzkräfte zu den Objekten

Die für den Standort des Objektes zuständige obere Katastrophenschutzbehörde bestimmt,ggf. in Absprache mit den anderen oberen Katastrophenschutzbehörden, welche KatS-Einheiten bzw. welche weiteren Helfer aus welcher Einheit an dem jeweiligen Objekt eingesetzt werden. Bei dieser Planung ist zu berücksichtigen, dass sämtliche im Schadensfall einzurichtenden Objekte mit hessischen Einheiten besetzt werden können.

Falls im Einsatzfalle außerhessische Einheiten zur Ablösung hinzugezogen werden müssen, erfolgt die Anforderung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.

6. Ausbildung der Einsatzkräfte

Alle Einsatzkräfte sollen einmal jährlich an den für sie vorgesehenen Objekten üben, um Aufbau und Betrieb von Notfallstationen sowie die Örtlichkeiten kennen zu lernen und evtl. zur effektiveren Gestaltung der Objektbezogenen Einsatzpläne beizutragen. Übungen In Objekten anderer Landkreise bzw. benachbarter kreisfreier Städte sollen außerdem stattfinden, da die Einheiten bei einem evtl. kerntechnischen Unfall auch in anderen Objekten eingesetzt werden können.
Zur Thematik "Strahlenschutz der Einsatzkräfte" bzw. "Strahlenexposition des Hilfspersonals" siehe Anhang 11.G !

7. Aufgaben, personelle Besetzung und Ausstattung der einzelnen Stationen

Es werden die einzelnen Stationen der Kontaminationskontrollstelle (7.A) und der Notfallstation (7.B) jeweils nach den Punkten

aufgelistet.

7.A Kontaminationskontrollstelle

Die folgende Beschreibung der einzelnen Stationen ist so gestaltet, dass sie nach Ergänzung der entsprechenden Objektbezogenen Hinweise dem Personal der Kontaminationskontrollstelle - je nach Aufgabe - vollständig oder auszugsweise zur Verfügung gestellt werden kann.
Anmerkung:
In jedem Einzelfall ist eine Objektbezogene Festlegung in den Detailplänen durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorzunehmen, die örtlichen Gegebenheiten, die Lage, die zu erwartende Personenzahl u.ä. Besonderheiten berücksichtigt.

7.B Notfallstation

8. Ergänzungen zu den "Nuklearbetrieben Hanau"

Da die Hanauer Nuklearbetriebe aufgelöst werden/wurden wird an dieser Stelle auf den Inhalt von Top 8 verzichtet.

9. Literatur

  1. Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr.26 vom 21. Dezember 1998, Seite 530

  2. Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI), Nr.28/29 vom 12. November 1999, Seite 538

  3. Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI), Nr.28/29 vom 12. November 1999, Seite 570

  4. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 4, z. Auflage; Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen Leitfaden für: * ärztliche Berater der Katastrophenschutzleitung * Ärzte in Notfallstationen * Ärzte in der ambulanten und stationären Betreuung, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1995

  5. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 18; "Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen", Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1992

  6. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 25; Notfallschutz und Vorsorgemaßnahmen bei kerntechnischen Unfällen, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1993

  7. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 32; Der Strahlenunfall - Ein Leitfaden für Erstmaßnahmen, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * Lübeck * Ulm, 1996

  8. Siemens Rückbauprojekte Hanau, Broschüre vom Mai 1998 "Information der Öffentlichkeit entsprechend der 4. Verordnung zur Änderung der Strahlenschützverordnung (ยง 38 Absatz 4) vom 18. 08.1997"

  9. RWE Energie AG, Kraftwerk Biblis; Notfallschutz für die Umgebung des Kernkraftwerkes Biblis

10. Anmerkungen zur Umsetzung der RE-NFS-HE

In den Jahren seit der Erstfassung der RE-NFS-HE (1990) gab es eine Reihe von Vorschlägen, diese Unterlage zu ändern, weil eine Übung in NN die Notwendigkeit hierfür aufgedeckt hätte.
Dazu ist zu sagen, dass die RE-NFS-HE eine Vorgabe für ganz Hessen mit den 21 Landkreisen und den 5 kreisfreien Städten darstellen und, wieder Name sagt, allgemein gültige sinnvolle Empfehlungen ausdrücken.
Auf Grund der örtlichen, räumlichen und personellen Gegebenheiten muss dieser Rahmen ausgefüllt werden. Das gilt für die Anordnung der einzelnen Stationen in einem bestimmten Objekt, der entsprechenden Verbindungswege, die Infrastruktur und die vorhandenen bzw. eingesetzten Kräfte (z. B.: ärztliches Personal, Messtechniker, Einbindung von Kräften aus dem Bereich Informations- und Kommunikationswesen). Falls z.B. nicht genügend nach der StrlSchV ermächtigte Ärzte vorhanden sind, so ist die maximal mögliche Konstellation zu realisieren. Ebenso richten sich die Aufenthaltsorte dieser Personen auf den entsprechenden Stationen nach den vorhandenen Gegebenheiten.
Natürlich ist es notwendig, bei Übungen (bis Ende 1999 fanden 47 statt!) aufgetretene Schwachstellen seitens der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde zeitnah abzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf die Paragraphen 32 (Katastrophenschutzübungen) und 37 (Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe) des HBKG hingewiesen.
Weitere Hinweise richten sich auf:

Lehrgang Führungskräfte "Aufbau und Betrieb einer Notfallstation", veranstaltet von der Hessischen Landesfeuerwehrschule

11. Anhänge

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