Das Hessische Katastrophenschutzgesetz wurde im Jahr 1998 durch das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) [1] abgelöst. Ebenso wurden die "Rahmenempfehlungen" [2] und die "Radiologischen Grundlagen" [3] aus dem Jahr 1989 im Jahr 1999 überarbeitet. Der Anhang G3 o. g. "Rahmenempfehlungen" befasst sich mit den Notfallstationen. Prinzipiell gibt es zu den damaligen Ausführungen aus dem Jahr 1989 nur geringfügige Änderungen. In allen hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden bereits vor Jahren entsprechende, für den Aufbau und den Betrieb von Notfallstationen geeignete Objekte auf Liste erfasst.
Dies geschah nicht, weil man z. B. bei einer Katastrophenlage im Zusammenhang mit dem KKW Biblis (LK Bergstraße) mit massiven Auswirkungen (z. B. Kontamination der Bevölkerung) noch z. B. im Landkreis Kassel rechnet, sondern weil man Kräfte zur Ablösung von zum KKW Biblis Orts nahen GABC-Zügen benötigt, die mit dem Aufbau und dem Betrieb von Notfallstationen vertraut sind. Diese Forderung kann nur realisiert werden, wenn alle hessischen GABC-Zügen an vergleichbaren Objekten (z. B. Schulen, Sportzentren) am jeweiligen Standort nach einem landesweit einheitlichen Konzept üben
Das Konzept "Notfallstation" kann neben nuklear bedingten ebenso für chemisch bedingte Lagen angewandt werden. Die dann notwendigen Änderungen (z. B. andere oder keine Messgeräte) sind von Nachgeordneter Bedeutung.
Bis zum Jahresende 1999 fanden 47 "Notfallstation" statt, sowie fünf Ärzte-Seminare "Nuklearer Katastrophenschutz".
Für
die Zielgruppe Ärzte/innen als Leiter/in einer Notfallstation bzw. als
Fachberaterin beim Katastrophenschutzstab wird auf folgende
weiterführende Literatur hingewiesen:
SSK, Band 4 - Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen [4]
SSK, Band 18 - Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen
SSK, Band 25 - Notfallschutz und Vorsorgemaßnahmen bei kerntechnischen Unfällen [6]
SSK, Band 32 - Der Strahlenunfall [7]
Der zeitliche Abstand von zehn Jahren seit dem Erscheinen der "Rahmenempfehlungen-Notfallstationen-Hessen" (RE-NFS-HE) im Jahr 1990 bzw. die Neuauflage der allgemeinen "Rahmenempfehlungen" [2] und der "Radiologischen Grundlagen" [3] waren die Gründe, auch das vorliegende Papier zu aktualisieren.
Den Notfallstationen sind Kontaminationskontrollstellen vorgeschaltet. Der Aufbau erfolgt entsprechend dem beigefügten Schema (Anhang 1A).
2.1 Auswahl der Standorte
Bei Festlegung der Standorte der Kontaminationskontrollstellen ist darauf zu achten, dass ausreichend Stauräume für kontaminierte Fahrzeuge vorhanden sind. Wegen der getrennten Wegeführung für kontaminierte bzw. nicht kontaminierte Personen sollen nach Möglichkeit, Straßengabelungen/-Kreuzungen ausgewählt werden. Transportkapazitäten für die Zuführung kontaminierter Personen zur Notfallstation sind dann vorzusehen, wenn sich die Notfallstation nicht in zumutbarer Entfernung von der Kontaminationskontrollstelle befindet.
2.2 Aufgaben der Kontaminationskontrollstelle
Durch die Einrichtung einer Kontaminationskontrollstelle soll erreicht
werden, dass nur kontaminierte Personen die Notfallstationen aufsuchen.
Aufgaben der Kontaminationskontrollstelle sind insbesondere:
Ausgabe von Merkblättern mit Hinweisen und Verhaltensregeln an alle ankommenden Personen (Anhang 11.F)
Grobmessungen zur Feststellung, ob Kontamination vorliegt
Weiterleitung nicht kontaminierter Personen in Aufnahmegebiete
Feststellen der Personalien von kontaminierten Personen
Weiterleitung der kontaminierten Personen zur Notfallstation.
2.3 Personelle Besetzung
Für die personelle Besetzung der Kontaminationskontrollstelle sind vorzusehen (für eine Schicht):
1 nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ermächtigter Arzt
Helfer aus dem GABC-Zug
Sanitätshelfer
Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen zur Ausgabe von Merkblättern, Registrierung, Einweisung etc.
Polizei (zur Verkehrslenkung)
Anmerkung:
Die Anzahl des Personals sollte unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten der zu erwartenden Personenzahl und sonstiger
Besonderheiten für jedes einzelne Objekt bei der Planung festgelegt
werden. Als Anhaltspunkt für die personelle Besetzung ist neben dem
nach der StrlSchV ermächtigten Arzt bei einem Durchsatz von 500
Personen pro Stunde von folgendem Personalbedarf auszugehen:
3 GABC-Helfer mit Messgeräten
8 Sanitätskräfte
8 Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
4 Polizeikräfte
ggf. sind Rettungssanitäter mit KTW vorzusehen
2.4 Leitung der Kontaminationskontrollstelle
Die Leitung der Kontaminationskontrollstelle obliegt dem dort eingesetzten Arzt. So weit mehrere Ärzte an einer Kontaminationskontrollstelle eingesetzt werden, bestimmt der KatS-Leiter einen davon zum Leiter.
2.5 Funktion einer Kontaminationskontrollstelle
Die Kontaminationskontrollstelle ist in 3 Stationen gegliedert:
Station 1:
Die aus dem kontaminierten Gebiet ankommenden Fahrzeuge oder Personen werden angehalten und durch Aushändigen eines Merkblattes und ggf. mündliche Hinweise informiert.
Station 2:
Anschließend wird durch eine Grobmessung festgestellt, ob eine Kontamination besteht. Hierzu wird auf die Tabelle "Richtwerte für abgestufte Maßnahmen bei Kontamination von Haut (zur Verwendung in Notfallstationen)" in den allgemeinen Rahmenempfehlungen [2] verwiesen (Anhang 11.C). Sollte eine Kontamination festgestellt werden, legt der Arzt weitere Maßnahmen fest. Falls keine Kontamination vorliegt, erfolgt die Weiterleitung in Aufnahmegebiete (so weit von den Betroffenen nicht ein anderes Ziel gewünscht wird). Bei einer Feststellung von Kontamination an Fahrzeugen erfolgt das Abstellen am Sammelplatz. Kontaminierten Personen wird nach Maßgabe der vom Arzt getroffenen Entscheidung das Aufsuchen der Notfallstationen empfohlen.
Station 3:
Hier sollte, um Doppelbefragung zu vermeiden, bereits der "Erhebungsbogen" (Anhang 11.D bzw. Anhang 11 .E) ausgehändigt und - so weit möglich ausgefüllt werden, da dieser in der Notfallstation benötigt wird.
2.6 Hinweise zur Aufstellung Objektbezogener Einsatzpläne und zur Einweisung des Personals
Auf der Grundlage dieser Rahmenempfehlung ist für jeden vorgesehenen Standort einer Kontaminationskontrollstelle ein Einsatzplan aufzustellen. Dabei sind die Beschreibungen der einzelnen Stationen durch die objektspezifischen Angaben zu ergänzen. Den Einsatzkräften mit Leitungsfunktion muss dieser Einsatzplan komplett zur Verfügung gestellt werden, während für die Einsatzkräfte eine Kopie der entsprechenden Seiten (Beschreibung der jeweiligen Station) als Arbeitsunterlage dient.
2.7 Anlagen zu den Einsatzplänen
Die Einsatzpläne sind durch folgende Anlagen zu ergänzen:
Anlage 1: Evakuierungsplan (Auszug)
Darin sind die vorgesehenen Verkehrswege, Beschilderungen und Standorte der Einweiser einzutragen.
Anlage 2: Übersichtsplan (Lageplan)
In diesem Plan sind die An- und Abfahrten, die Lage der einzelnen Parkplätze und die einzelnen Standorte einzutragen.
Anlage 3: Genaue Beschreibung der Stelle, an der die
Kontaminationskontrollstelle einzurichten ist (eine entsprechende Skizze ist
beizufügen).
Anlage 4: Gesamtübersicht der Personalstärke
Anlage 5: Gesamtübersicht der Ausstattung
Anlage 6: Verzeichnis der Aufnahmeorte
Anlage 7: Liste der Krankenanstalten zur medizinischen Versorgung strahlen überexponierter Personen.
Hierin
sind auch nahe und verkehrsgünstig gelegene Krankenhäuser der
Regelversorgung aufzunehmen; der unteren Katastrophenschutzbehörde
obliegt die Zuordnung der Krankenanstalten zur
Kontaminationskontrollstelle
Anlage 8: Erhebungsbogen (Muster)
Anlage 9: Merkblatt "Verhaltensregeln nach einem Strahlenunfall"
Anlage 10: Übersichtskarte
mit Einzeichnung aller als
Notfallstationen vorgesehenen Objekte (durchnumerieret mit Liste der Anschrift
und Erreichbarkeit) sowie aller als Kontaminationskontrollstellen vorgesehenen Standorte
Bei einem kerntechnischen Unfall kann es erforderlich werden, für die Bevölkerung und die Einsatzkräfte zur Überprüfung eventueller Strahlenbelastung und zur Durchführung von Hilfsmaßnahmen (z.B. Dekontamination) Notfallstationen außerhalb des kontaminierten oder von einer Kontamination bedrohten Gebietes einzurichten. "Außerhalb des kontaminierten Gebietes" bedeutet, dass die gemessenen Werte den Eingreifrichtwert für die Maßnahme "Aufenthalt in Gebäuden" (Effektive Dosis: 10 mSv; äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch in diesem Zeitraum inhalierte Radionuklide) nicht überschreiten. Einrichtung und Betrieb der Notfallstationen ist Aufgabe der unteren Katastrophenschutzbehörde. Anzahl und Standorte der einzurichtenden Notfallstationen werden je nach Lage vom Leiter der Katastrophenschutzleitung (KatSL) festgelegt.
3.1 Aufgaben einer Notfallstation
Die
Notfallstation ist eine Einrichtung zur medizinischen Sichtung und
Erstversorgung von Personen, die von einem Kernkraftwerksunfall direkt
betroffen sind, d. h., dass sie sich während oder nach Durchzug der
radioaktiven Wolke, die aus der Anlage freigesetzt wurde, in dem
betroffenen Gebiet aufgehalten haben. [9]
In einem solchen Falle sind folgende Expositionsmöglichkeiten zu
berücksichtigen:
Bestrahlung aus der radioaktiven Wolke,
Bestrahlung durch Umgebungskontamination,
Bestrahlung durch Eigenkontamination,
Bestrahlung durch Inkorporation
Die
Notfallstationen dienen nur zur Versorgung betroffener Personen.
Bereits rechtzeitig evakuierte Personen können unter Umgehung der
Notfallstation in die vorgesehenen Aufnahmegebiete gebracht werden.
Notfallpatienten (Unfälle, akute Erkrankungen) werden im Rahmen der
ersten ärztlichen Hilfe versorgt und dann zur Weiterbehandlung verlegt.
Falls sonstige medizinische Hilfe erforderlich ist, wird diese von den
Rettungsdienstorganisationen geleistet.
Hilfsbedürftige, Schwangere, Kinder und ältere Personen sind bevorzugt zu
betreuen.
Die Aufgaben in der Notfallstation lauten konkret:
Aufnahme und Versorgung kontaminierter Personen,
Durchführung der Kontaminationskontrolle,
Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
Abschätzung der Strahlenbelastung (Direktstrahlung und Inkorporation)
ärztliche Beurteilung und Betreuung,
Weiterleitung behandlungsbedürftiger Personen in geeignete Krankenhäuser,
Weiterleitung von Personen in Aufnahmegebiete.
Die Notfallstation ist grundsätzlich als ein Angebot an die betroffene Bevölkerung zu verstehen. Das Aufsuchen dieser Station durch die Bevölkerung erfolgt auf Empfehlung der Katastrophenschutzleitung (KatSL). Nur im Einzelfall, bei extremen Lagen, kann auf Grund einer gesonderten Entscheidung des Leiters der KatSL das Aufsuchen einer NFS angeordnet werden. Letzteres kann bei kleinflächigen, aber starken Kontaminationen oder Strahlenexpositionen, die auf Grund besonderer Wetterlagen auftreten können, erforderlich werden.
Grundsatz:
Das Aufsuchen der Notfallstationen durch die
Bevölkerung erfolgt auf freiwilliger Basis. Auch bei einer Anordnung "Aufsuchen der Notfallstationen" kommt die Anwendung von Zwangsmitteln nicht in Betracht.
Anmerkung:
Die
Maßnahmen der Aufnahme, Versorgung und Unterbringung der Personen sind
von den unteren KatS-Behörden in eigener Zuständigkeit zu veranlassen.
Evakuierungswege sind mit den Polizeibehörden abzustimmen.
3.2 Auswahl der Gebäuden
Für eine Notfallstation eignen sich Gebäude mit ausreichenden
Räumlichkeiten zur Einrichtung der nach dem anliegenden Schema
erforderlichen Stationen und ausreichenden Wasch- und
Duschmöglichkeiten. Hierfür kommen in erster Linie Schulen,
Schwimmbäder, Mehrzweckhallen, Bürgerhäuser, Turnhallen u.ä. in
Betracht.
Bei der Auswahl der Gebäude ist insbesondere darauf zu achten, dass:
genügend Aufenthaltsmöglichkeiten für Wartende (in der Nähe zumindest mit einem Wetterschutz),
Möglichkeiten der Unterteilung des Objektes in Bereiche für Kontaminierte und Nicht-Kontaminierte,
Waschmöglichkeiten und/oder Duschen mit ausreichender Warmwasserversorgung möglichst zweizügig, um eine Unterteilung nach Damen und Herren zu ermöglichen,
Räume zur Betreuung Hilfsbedürftiger bis zur Weiterleitung in die Aufnahmegebiete,
Aufenthaltsräume im nicht kontaminierten Bereich für die Helfer, in die sie sich in Pausen zurückziehen und verpflegen (z.B. Küche) können,
vorhanden sind.
Anmerkung:
Nicht das Duschen (Ganzkörper) ist die wichtigste
Maßnahme zur Dekontamination, sondern ein gezieltes Waschen kontaminierter
Körperteile, ohne durch diesen Vorgang eine Kontaminationsverschleppung
zu verursachen. Beispiel: Bei einer Kontamination ausschließlich der
Kopfhaare würde die Maßnahme "Ganzkörperduschen" unter Umständen eine
Verschleppung der Kontamination über die bislang nicht kontaminierte
Restoberfläche der betroffenen Person bedeuten. Die richtige
Dekontaminationsmaßnahme ist also in diesem Beispiel eine vorsichtige
Kopfwäsche (wie beim Frisör mit nach rückwärts geneigtem Kopf) ohne
Benetzung der restlichen Körperoberfläche. (Siehe hierzu auch Punkt
7.B.5 Station 5 - Dekontamination !)
3.3 Personelle Besetzung
Für die personelle Besetzung einer Notfallstation sind vorzusehen (für eine Schicht):
5 Ärzte, davon möglichst 2 nach StrlSchV ermächtigt
16 GABC-Helfer (davon 1 GABC-Zugführer)
26 Sanitätskräfte (davon 4 Rettungssanitäter und 1 San-Zugführer)
9 Betreuungskräfte (San.-Betreuungs- oder sonstige KatS-Kräfte)
1 Messtechniker
Als zusätzliches Personal kommen in Betracht (je nach Besonderheit des Objektes und Zeitdauer des Betriebes - Zuweisung durch KatSL).
weitere Ärzte, die nicht über Fachkunde im Strahlenschutz verfügen >müssen (zur Behandlung und Betreuung Verletzter etc.)
Fernmeldekräfte
Verpflegungskräfte
Polizei (zur Verkehrslenkung)
Einsatzkräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
Kräfte eines GABC-Zuges zum Betrieb einer Dekontaminationsstelle, von Fahrzeugen und Ausstattung
3.4 Leitung der Notfallstation
Die Leitung der Notfallstation obliegt einem nach der StrlSchV ermächtigten Arzt, der von dem Leiter der KatSL bestimmt wird. Er wird beim Einrichten einer Notfallstation durch den GABC-Zugführer und den San-Zugführer unterstützt.
3.5 Funktion einer Notfallstation
Die Notfallstation ist in die Stationen 1 - 11 gegliedert. Einen überblick über den Ablauf in der Notfallstation gibt das beigefügte Funktionsschema (Anhang 11.B). Der Bereich bis einschließlich Station 6 (Nachkontrolle) gilt als möglicherweise kontaminiert ("unreine Seite" oder "Schwarzbereich"), während der Bereich ab Station 7 als nicht kontaminiert ("reine Seite" oder "Weißbereich") gilt. Durch organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass möglichst wenig Kontamination in den nicht kontaminierten Bereich verschleppt wird.
Die Erste-Hilfe-Station (Station 2) wird nur von den Personen aufgesucht, die erste Hilfe benötigen; sie ist daher nicht in den gesamten Ablauf einbezogen. Sie steht allen Personen im kontaminierten Bereich zur Verfügung, die erste Hilfe benötigen. Personen, die sich schon in Station 7 oder weiter befinden, suchen bei Bedarf Station 9 (ärztliche Betreuung) auf, wenn sie erste Hilfe benötigen.
Die in den folgenden Unterabschnitten angegebenen Werte für Personal und Ausstattung sind Richtwerte, die in der Regel nicht unterschritten werden sollten.
3.6 Hinweise zur Aufstellung Objektbezogener Einsatzpläne und zur Einweisung des Personals
Auf der Grundlage dieser Rahmenempfehlungen ist für jedes für eine Notfallstation vorgesehene Objekt (einschließlich der Vorgeschalteten Kontaminationskontrollstellen) ein Einsatzplan aufzustellen. Dabei sind die Beschreibungen der einzelnen Stationen durch die objektspezifischen Angaben zu ergänzen. Den Einsatzkräften mit Leitungsfunktion muss dieser Einsatzplan komplett zur Verfügung gestellt werden, während für die Einsatzkräfte eine Kopie der entsprechenden Seiten (Beschreibung der jeweiligen Station) als Arbeitsunterlage dient.
3.7 Anlagen zu den Einsatzplänen
Die Einsatzpläne sind durch folgende Anlagen zu ergänzen:
Anlage l: Evakuierungsplan (Auszug)
Darin sind die vorgesehenen
Verkehrswege, Beschilderungen und Standorte der Einweiser einzutragen.
Anlage 2: übersichtsplan (Lageplan)
In diesem Plan sind die An- und Abfahrten, die Lage der Parkplätze und die Lage der einzelnen Gebäude einzutragen.
Anlage 3: Grundrisspläne des Gebäudes für Notfallstationen
Hierin sind die Lage der einzelnen Stationen festzulegen; außerdem sind die Wege für die betroffenen Personen zu skizzieren.
Anlage 4: Skizzen zur Einrichtung der einzelnen Räume für die Stationen der Notfallstationen
Anlage 5: Gesamtübersicht der Personalstärke
Anlage 6: Gesamtübersicht der Ausstattung
Anlage 7: Information über Fernmeldeverbindungen innerhalb der Notfallstation und zur KatSL
Anlage 8: Verzeichnis der Aufnahmeorte
Anlage 9: Liste der Krankenanstalten
Zur
medizinischen Versorgung strahlen überexponierter Personen. Hierin sind
auch nahe und verkehrsgünstig gelegene Krankenhäuser der
Regelversorgung aufzunehmen; der unteren Katastrophenschutzbehörde
obliegt die Zuordnung der Krankenanstalten zu der Notfallstation.
Anlage 10: Erhebungsbogen (Muster)
Anlage 11: Merkblatt "Verhaltensregeln nach dem Strahlenunfall"
Anlage 12: Übersichtskarte mit Einzeichnung aller als Notfallstationen
Vorgesehenen
Objekte (durchnumeriert mit Liste der Anschrift und Erreichbarkeit)
sowie aller als Kontaminationskontrollstellen vorgesehenen Standorte
Die Einrichtung der Kontaminationskontrollstellen und der Notfallstationen ist so zu planen, dass ein möglichst reibungsloser Ablauf gewährleistet wird. Wünschenswert ist dabei eine übersichtliche Führung der Betroffenen durch Absperrbänder und Hinweisschilder.
In den Plänen und Skizzen sollten nur die zum Verständnis des Ablaufs notwendigen Angaben enthalten sein. Alle anderen Angaben, die Pläne unübersichtlich machen könnten, sind zu entfernen. Persönliche Schutzausstattung in Form von Dosismessern, Gummi- oder OP-Handschuhen und von Atemschutzmasken ist nur auf den Stationen vorgesehen, auf denen mit Kontamination der Luft zu rechnen ist. Auf den übrigen Stationen ist auf die Schutzausstattung zu verzichten, weil sie dort nicht notwendig ist.
Zusätzlich zu den in diesen Empfehlungen als Minimalforderung bezeichneten Hilfeleistungenkönnen weitere Hilfsmaßnahmen in den Objektbezogenen Einsatzplänen vorgesehen werden, wie z.B.:
Verkehrsinformation zur Weiterfahrt,
Ausgabe von Reiseverpflegung oder
Pannenhilfsdienst für Kraftfahrzeuge.
Die für den Standort des Objektes zuständige obere Katastrophenschutzbehörde bestimmt,ggf. in Absprache mit den anderen oberen Katastrophenschutzbehörden, welche KatS-Einheiten bzw. welche weiteren Helfer aus welcher Einheit an dem jeweiligen Objekt eingesetzt werden. Bei dieser Planung ist zu berücksichtigen, dass sämtliche im Schadensfall einzurichtenden Objekte mit hessischen Einheiten besetzt werden können.
Falls im Einsatzfalle außerhessische Einheiten zur Ablösung hinzugezogen werden müssen, erfolgt die Anforderung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.
Alle Einsatzkräfte sollen einmal jährlich an den für sie vorgesehenen
Objekten üben, um Aufbau und Betrieb von Notfallstationen sowie die
Örtlichkeiten kennen zu lernen und evtl. zur effektiveren Gestaltung
der Objektbezogenen Einsatzpläne beizutragen. Übungen In Objekten
anderer Landkreise bzw. benachbarter kreisfreier Städte sollen außerdem
stattfinden, da die Einheiten bei einem evtl. kerntechnischen Unfall
auch in anderen Objekten eingesetzt werden können.
Zur Thematik "Strahlenschutz der Einsatzkräfte" bzw. "Strahlenexposition des Hilfspersonals" siehe Anhang 11.G !
Es werden die einzelnen Stationen der Kontaminationskontrollstelle (7.A) und der Notfallstation (7.B) jeweils nach den Punkten
Aufgaben
Personelle Besetzung
Ausstattung
aufgelistet.
Die folgende Beschreibung der einzelnen Stationen ist so gestaltet, dass
sie nach Ergänzung der entsprechenden Objektbezogenen Hinweise dem
Personal der Kontaminationskontrollstelle - je nach Aufgabe -
vollständig oder auszugsweise zur Verfügung gestellt werden kann.
Anmerkung:
In jedem Einzelfall ist eine Objektbezogene Festlegung in den Detailplänen
durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorzunehmen, die örtlichen
Gegebenheiten, die Lage, die zu erwartende Personenzahl u.ä.
Besonderheiten berücksichtigt.
7.A.1.1 Aufgaben
Anhalten der aus dem Gefahrenbereich ankommenden Fahrzeuge und Personen.
Vorinformation der ankommenden Personen und Aushändigung eines Merkblattes.
Dieses Merkblatt soll über das Hilfsangebot der Notfallstationen informieren und gleichzeitig auffordern, über festgelegte Evakuierungswege weiterzufahren, wenn keine Kontamination festgestellt wird.
7.A.1.2 Personelle Besetzung
Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
Sanitätskräfte
Polizeikräfte (zur Verkehrslenkung)
7.A.1.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
______ Vliesstoff-Anzüge (für Helfer) _____________________
______ Inkorporationsschutz (für Helfer) _____________________
______ Filmdosimeter (für Helfer) _____________________
2000 Merkblätter _____________________
1 Megaphon _____________________
12 Paar Einmal-Handschuhe _____________________
7.A.2.1 Aufgaben
Überprüfung von Fahrzeugen und Personen auf Kontamination durch Grobmessung
falls keine Kontamination festgestellt wird, Weiterleitung auf festgelegten Evakuierungsrouten
bei festgestellter Kontamination: Abstellen von Fahrzeugen und Sachen auf dem Sammelplatz; ggf. weitere Maßnahmen entsprechend der Entscheidung des Arztes
7.A.2.2 Personelle Besetzung
1 möglichst nach der StrlSchV ermächtigter Arzt
_____ GABC-Helfer
_____ Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
_____ Sanitätskräfte
_____ Polizeikräfte (zur Verkehrslenkung)
7.A.2.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
_____ Vliesstoff-Anzüge (für Helfer) _____________________
_____ Inkorporationsschutz (für Helfer) _____________________
_____ Filmdosimeter (für Helfer) _____________________
3 Dosisleistungsmessgeräte _____________________
1 Funkgerät (4m-Band) _____________________
1 Megaphon _____________________
3 Verzeichnisse der Evakuierungswege _____________________
3 Verzeichnisse der Notunterkünfte _____________________
1 Umgebungskarte mit Folie (1:50.000)_____________________
20 Paar Einmal-Handschuhe _____________________
500 Vliesstoff-Anzüge _____________________
20 Plastiksäcke _____________________
2000 Plastikbeutel _____________________
1 PKW-Kombi _____________________
7.A.3.1 Aufgaben
Aushändigen des "Erhebungsbogens"
Hilfe beim Ausfüllen des Erhebungsbogens (hier werden nur die personenbezogen Daten sowie die Angaben zum Aufenthalt während und nach dem Unfall eingetragen
Betreuung und Weiterleitung kontaminierter Personen zur Notfallstation
7.A.3.2 Personelle Besetzung
_____ Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
_____ Sanitätskräfte
7.A.3.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
_____ Vliesstoff-Anzüge (für Helfer) _____________________
_____ Inkorporationsschutz (für Helfer) _____________________
_____ Filmdosimeter (für Helfer) _____________________
1 Megaphon _____________________
2000 Erhebungsbögen _____________________
5 Tische (ggf. mit Wetterschutz) _____________________
16 Paar Einmal-Handschuhe _____________________
Schreibmaterial _____________________
7.B.1.1 Aufgaben
Vorkontrolle mit Dosisleistungsmessgeräten zur Feststellung der
Kontamination
Einsammeln der abgelegten Oberbekleidung zur ordnungsgemäßen Entsorgung
Ausgabe der Erhebungsbögen *
Eintragung in Erhebungsbögen *
Ausgabe der Merkblätter *
Entlassung nicht betroffener Personen * soweit noch nicht an der Kontaminationskontrollstelle erfolgt
Anmerkung:
Die
Anzahl der Messstellen zur Feststellung von Kontamination ist abhängig
von der Zahl der zu erwartenden Personen und ist deshalb objektbezogen
festzulegen. Ggf. sind hier Reserven vorzusehen. Um die Kontamination
jeder einzelnen Person zuverlässig bestimmen zu können, ist es
notwendig, die Messgeräte vor Kontamination und einer Beeinflussung
durch andere Personen zu schützen (Soweit die Messung von Alpha und
Betastrahlen nur eine untergeordnete Rolle spielt, wird empfohlen, die
Messgeräte in Plastikfolie einzupacken, die dann bei Kontamination
ausgetauscht wird).
Die
Messgeräte sollen von der zu überprüfenden Person einen Abstand von 1 m
haben, - ausgenommen bei Messung von Alpha- und Betastrahlen -, der
Abstand zu weiteren Personen muss dann mindestens 5 m betragen, um das
Messergebnis nicht zu verfälschen. Die genaue Anordnung der Messplätze
mit Wartelinien, Hinweistafeln und Wegemarkierungen ist jeweils
objektbezogen in den Einzelplanungen festzulegen.
7.B.1.2 Personelle Besetzung
5 GABC-Kräfte
2 Sanitätskräfte
7.B.1.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
7 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer) _____________________
7 Inkorporationsschutz (für Helfer) _____________________
7 Filmdosimeter (für Helfer) _____________________
2 Halteständer für Foliensäcke _____________________
200 Foliensäcke für Oberbekleidung _____________________
2 Dosisleistungsmessgeräte _____________________
Schreibmaterial _____________________
14 Paar Einmal-Handschuhe _____________________
1 Rolle Trassierband _____________________
200 Erhebungsbögen _____________________
200 Merkblätter (Jodmerkblatt für die Bevölkerung)
1 Hinweisschild "Station 1Kontaminationsvorkontrolle" _____________________
1 Hinweisschild "Zur Station 3 Warteraum" _____________________
7.B.2.1 Aufgaben
Versorgung akut verletzter oder erkrankter Personen
Einweisung durch den Arzt zur stationären Behandlung in ein entsprechendes Krankenhaus (ggf. unter Umgehung der Dekontamination). In diesem Falle einsammeln der Zweitschrift des Erhebungsbogens mit Eintragung des Verbleibs und zu gegebener Zeit Weiterleitung zur Sammlung an Station 10/11.
Merke:
Die medizinische Versorgung hat Vorrang vor der Dekontamination!
Anmerkung:
Die
Station 2 muss nicht zwingend aufgesucht werden. Sie steht lediglich
bei Bedarf zur Verfügung. Sie sollte räumlich so angeordnet werden,
dass der Zugang von allen Stationen des kontaminierten Bereiches
(Station 1 - 6) sowie vom Wartebereich _vor der Notfallstation erreicht
werden kann. Ein Halteplatz für KTW ist in der Detailplanung
festzulegen.
7.B.2.2 Personelle Besetzung
1 Arzt
1 Sanitätskraft
2 Rettungssanitäter
7.B.2.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
4 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer) _____________________
4 Inkorporationsschutz (für Helfer) _____________________
4 Filmdosimeter (für Helfer) _____________________
8 Paar Einmal-Handschuhe _____________________
1 komplette Erste-Hilfe-Ausstattung _____________________
1 Notarztkoffer (nach DIN) _____________________
1 KTW (sollte nach Möglichkeit bereitstehen) _____________________
7.B.3.1 Aufgaben
Stauraum vor der Kontaminationsnachweisstation<
Unterrichtungder betroffenen Personen über den weiteren Ablauf in der Notfallstation. Aushändigen eines entsprechenden Merkblattes.
ggf. Ausgabe von Kaliumiodidtabletten (nur auf Weisung der Katastrophenschutzleitung!)
7.B.3.2 Personelle Besetzung 1 GABC-Kraft 3 Sanitätskräfte
7.B.3.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
4 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer) _____________________
4 Inkorporationsschutz (für Helfer) _____________________
4 Filmdosimeter (für Helfer) _____________________
8 Paar Einmal-Handschuhe _____________________
1 Rolle Trassierband _____________________
1000 Kaliumjodidtabletten (Streifen) _____________________
1000 Merkblätter _____________________
(Iodmerkblatt für die Bevölkerung) _____________________
1 Hinweisschild "Station 3 - Warteraum" _____________________
1 Hinweisschild "Zur Station 4 - Kontaminationsnachweis, Abschätzen der Dosis"
2 Tische _____________________
20 Stühle _____________________
7.B.4.1 Aufgaben
Messen der Kontamination mit Kontaminationsnachweisgerät
Abschätzen der Dosis auf der Grundlage der von der Katastrophenschutzleitung übermittelten Messergebnisse sowie den Angaben der Betroffenen über Aufenthaltsort und -dauer (hierfür soll der Einsatz einer messtechnisch ausgebildeten Person angestrebt werden)
Eintragung der Ergebnisse in Erhebungsbogen
Anmerkung:
In
dieser Station entscheidet sich die Leistungsfähigkeit einer
Notfallstation. Bei der Objektplanung muss deshalb auf eine ausreichend
große Räumlichkeit besonderer Wert gelegt werden. Es muss
organisatorisch sichergestellt werden, dass Kontaminationsmessungen
mehrfach in ausreichender Entfernung voneinander durchgeführt werden
können. Der nach der StrlSchV ermächtigte Arzt ist Leiter der
Notfallstation. Sein Einsatz in Station 4 ist nur in besonderen
Situationen erforderlich. Er ist somit flexibel und kann dort
eingreifen, wo es die Lage jeweils erfordert.
7.B.4.2 Personelle Besetzung
2 Ärzte (davon einer nach StrlSchV ermächtigt)
1 messtechnisch ausgebildete Person (falls nicht verfügbar, Unterführer GABC-Zug)
3 GABC-Kräfte (davon 1 ständig am Telefon)
2 Sanitätskräfte
7.B.4.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
8 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer) _____________________
8 Inkorporationsschutz (für Helfer) _____________________
8 Filmdosimeter (für Helfer) _____________________
16 Paar Einmal-Handschuhe _____________________
1 Rolle Trassierband _____________________
1 Hinweisschild "Station 4 - Kontaminationsnachweis, Abschätzen der Dosis"
1 Hinweisschild "Zur Station 5 - Dekontamination (Damen)"
1 Hinweisschild "Zur Station 5 - Dekontamination (Herren)"
2 Kontaminationsnachweisgeräte _____________________
2 Tische _____________________
6 Stühle _____________________
1 Umgebungskarte mit Folie zur Eintragung der Messergebnisse _____________________
Schreibmaterial _____________________
1 Fernmeldehauptanschluss _____________________
Die Dekontamination erfolgt in zwei Bereichen, getrennt nach weiblichen und männlichen Personen.
Grundsatz: Die Personen dekontaminieren sich selbst nach Anleitung. Hilfsbedürftigen ist die erforderliche Hilfe zu gewähren.
7.B.5.1 Aufgaben
Ablegen der restlichen Bekleidung (soweit erforderlich)
Anleitung zur Dekontamination
Ausgabe von Handtüchern (Papier)
Weiterleitung zur Station 6 "Nachkontrolle"
Anmerkung:
Der größte Teil der Aktivität wird sich
voraussichtlich auf der inzwischen abgelegten Oberbekleidung befunden
haben. Es ist deshalb zunächst eine grobe Reinigung der nicht von
Kleidungsstücken bedeckten Körperteile (Hände, Kopf, Hals) möglichst
unter fließendem, andernfalls mit häufig gewechseltem Wasser
vorzunehmen. Nach der Kontrollmessung (Station 6) zum Feststellen
eventuell verbliebener, insbesondere lokaler Kontamination erfolgt
ggf.eine weitere lokale Reinigung bzw. bei allgemeiner
Restkontamination ein Duschen des gesamten Körpers.
Merke:
Ganzkörperduschen im "ersten Zug" nur in Ausnahmefällen nach Anweisung des Arztes (Gefahr des Einspülens von
kontaminierten Partikeln in Körperöffnungen wie Augen, Ohren, Mund)! An
erster Stelle steht. im Regelfall ein gezielter Waschvorgang
(möglicherweise mit Wiederholung). Die Maßnahme "Ganzkörperduschen" ist
in den wenigsten Fällen angezeigt und somit von nachrangiger Bedeutung!
7.B.5.2 Personelle Besetzung
3 GABC-Kräfte (1 Unterführer)
2 Sanitätskräfte zur Dekontamination weiblicher Personen
2 Sanitätskräfte zur Dekontamination männlicher Personen
7.B.5.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
7 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)7 Inkorporationsschutz (für Helfer)
7 Filmdosimeter (für Helfer)
14 Paar Einmal-Handschuhe
20 kg Flüssigseife PH neutral
2 Rollen Papierhandtücher
20 Foliensäcke für Handtücher
1 Rolle Trassierband
1 Hinweisschild "Station 5 - Dekontamination (Damen)"
1 Hinweisschild "Station 5 - Dekontamination (Herren)"
1 Hinweisschilder "Zur Station 6 - Kontaminations-Nachkontrolle"
Die Nachkontrolle erfolgt in zwei Bereichen, getrennt nach weiblichen und männlichen Personen
7.B.6.1 Aufgaben
Überprüfung, ob die Kontamination beseitigt ist, g.g Eintragung in Erhebungsbogen
wird noch Restkontamination festgestellt, Zurückleitung an Station 5 zur erneuten Dekontamination
Weiterleitung nicht mehr kontaminierter Personen zur Station 7 "Einkleidung".
Anmerkung:
Für die Nachkontrolle weiblicher und männlicher Personen sind getrennte
Messstellen einzurichten. Soweit eine räumliche Trennung aus baulichen
Gründen nicht möglich ist, ist eine Abtrennung durch Stellwände oder
Vorhänge
vorzusehen. Um zuverlässige Messergebnisse zu erhalten, sollte wegen
der Empfindlichkeit der Messgeräte ein Abstand von etwa 5 m zwischen
der zu
messenden Person und anderen Personen eingehalten werden.
Die Messungen erfolgen, ausgenommen bei Messungen von Alpha- und
Betastrahlen, in einem Abstand von 1 m. Zusätzlich kann auch in
kürzerem
Abstand gezielt nach Kontaminationsschwerpunkten gesucht werden, um
evtl. gezielt nachreinigen zu können (soweit die Messungen von Alpha-
und
Betastrahlen nur eine untergeordnete Rolle spielen, wird empfohlen, die
Messgeräte in Plastikfolie einzupacken, die dann bei Kontamination
ausgetauscht werden kann).
7.B.6.2 Personelle Besetzung
1 Sanitätskraft (weiblich)
3 GABC-Kräfte
7.B.6.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
4 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
4 Inkorporationsschutz (für Helfer)
8 Paar Einmal-Handschuhe
2 Kontaminationsnachweisgeräte
1 Hinweisschild "Station 6 - Kontaminations-Nachkontrolle (Damen)"
1 Hinweisschild "Station 6 - Kontaminations-Nachkontrolle (Herren)"
2 Hinweisschilder "Zur Station 5 - Dekontamination"
2 Hinweisschilder "Zur Station 7 - Einkleidung"
1 Rolle Trassierband
2 Tische
4 Stühle
Schreibmaterial
Die Einkleidung erfolgt in zwei Bereichen, getrennt nach weiblichen und männlichen Personen.
7.B.7.1 Aufgaben
Ausgabe von Behelfskleidung
Weiterleitung zur Station 8 "Warteraum"
7.B.7.2 Personelle Besetzung
2 Betreuungskräfte (weiblich)
2 Betreuungskräfte (männlich)
7.B.7.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
200 Stück Behelfsbekleidung
1 Rolle Trassierband
1 Hinweisschild "Station 7 - Einkleidung (Damen)"
1 Hinweisschild "Station 7 -Einkleidung (Herren)"
2 Hinweisschilder "Zur Station 8 - Warteraum"
2 Tische
4 Stühle
7.B.8.1 Aufgaben
Stauraum vor der ärztlichen Betreuung
Weiterleitung zur Station 9 "ärztliche Betreuung"
7.B.8.2 Personelle Besetzung
2 Sanitätskräfte (weiblich)
2 Sanitätskräfte (männlich)
7.B.8.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
1 Rolle Trassierband
1 Hinweisschild "Station 8 - Warteraum"
1 Hinweisschild "Zur Station 9 -ärztliche Betreuung"
1 Tisch
20 Stühle
7.B.9.1 Aufgaben
Untersuchung des Allgemeinzustandes und Überprüfung auf Anzeichen einer Strahlenexposition (Frühsymptome)
Eintragung in Erhebungsbogen (die Urschrift des Erhebungsbogens wird der betroffenen Person zur Aufbewahrung ausgehändigt) .
Behandlung. von Verletzungen und sonstigen Erkrankungen im Sinne erster ärztlicher Hilfe
Weiterleitung zu den Stationen 10 "Einweisung in Krankenhaus" oder 11 "Betreuung/Aufenthalt"
Anmerkung:
Eine Behandlung Strahlenexponierter Personen kann in der
Notfallstation nicht erfolgen; eine solche Behandlung geschieht - je
nach dem Grad der Strahlenexposition - ambulant oder im Rahmen eines
stationären Aufenthaltes in allgemeinen Krankenhäusern oder speziellen
Kliniken.
7.B.9.2 Personelle Besetzung
1 Arzt (nach StrlSchV ermächtigt)
2 Sanitätskräfte
7.B.9.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
1 Notarztkoffer (nach DIN)
1 Rolle Trassierband<
1 Tisch
4 Stühle
1 Fachbuch "Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen" (Veröffentlichung der SSK, Band 4, z. Auflage)
1 Hinweisschild "Station 9 ärztliche Betreuung"
1 Hinweisschild "Zur Station 10 - Einweisung in Krankenhaus"
1 Hinweisschild "Zur Station 11 - Betreuung/Aufenthalt"
1000 Merkblätter für die ambulante Betreuung nach einem Strahlenunfall (Anhang 11.H)
Schreibmaterial
7.B.10.1 Aufgaben
Einweisung kranker oder überexponierter Personen in geeignete Krankenhäuser (Anhang 11.I)
Organisation des Transportes in ein geeignetes Krankenhaus
Betreuung bis zum Transport in ein geeignetes Krankenhaus
Einsammeln der Zweitschrift des Erhebungsbogens mit Eintragung über Verbleib
Anmerkung:
Halteplatz für KTW ist in der Detailplanung festzulegen!
7.B.10.2 Personelle Besetzung
1 Arzt
2 Sanitätskräfte
2 Rettungssanitäter
7.B.10.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
1 "Erste-Hilfe-Ausstattung"
20 Feldbetten
60 Decken
2 Tische
10 Stühle
2 Listen über geeignete Krankenhäuser
1 Rolle Trassierband
1 Hinweisschild "Station 10 - Einweisung in Krankenhaus"
Schreibmaterial
1 KTW (sollte nach Möglichkeit bereitstehen)
7.B.11.1 Aufgaben
Zuweisung von Unterkünften
Organisation des Transports zu den Unterkünften
ggf. Versorgung der betroffenen Personen sowie der Helfer mit Getränken und Verpflegung
ggf. Betreiben einer Personenauskunftsstelle zum Zwecke der Familienzusammenführung
Einsammeln der Zweitschrift des Erhebungsbogens mit Eintragung des Verbleibs
Anmerkung:
Soweit zusätzliche Bekleidung ausgegeben werden muss, erfolgt dies
in Station 11.Den wartenden Personen soll nach Möglichkeit eine
Räumlichkeit als Aufenthaltsort - ggf. auch in einem geeigneten Objekt
nahe der Notfallstation angeboten werden.
7.B.11.2 Personelle Besetzung
5 Betreuungskräfte
ggf. 2 Personen des DRK-Suchdienstes
zusätzlich, falls Verpflegung erforderlich 1 Verpflegungstrupp einer KatS-Einheit
7.B.11.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben
1 Fernmeldeanschluss
10 Tische
100 Stühle oder 20 Bänke
1 Rolle Trassierband
1 Hinweisschild "Station 11 - Betreuung/Aufenthalt"
1 Verzeichnis der Notunterkünfte
1 Verzeichnis des verfügbaren Transportraumes
(Busunternehmen, Bundeswehr usw.) mit Telefonangabe
zusätzlich, falls Verpflegung erforderlich ist:
1 Feldküche mit kompletter Ausstattung
ggf. Zulieferung von Speisen durch Großküche/n
ggf.1000 Einweggeschirr und -bestecke
1 Zelt für Verpflegungsausgabe (nur bei Bedarf)
Da die Hanauer Nuklearbetriebe aufgelöst werden/wurden wird an dieser Stelle auf den Inhalt von Top 8 verzichtet.
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr.26 vom 21. Dezember 1998, Seite 530
Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI), Nr.28/29 vom 12. November 1999, Seite 538
Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI), Nr.28/29 vom 12. November 1999, Seite 570
Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 4, z. Auflage; Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen Leitfaden für: * ärztliche Berater der Katastrophenschutzleitung * Ärzte in Notfallstationen * Ärzte in der ambulanten und stationären Betreuung, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1995
Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 18; "Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen", Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1992
Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 25; Notfallschutz und Vorsorgemaßnahmen bei kerntechnischen Unfällen, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1993
Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 32; Der Strahlenunfall - Ein Leitfaden für Erstmaßnahmen, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * Lübeck * Ulm, 1996
Siemens Rückbauprojekte Hanau, Broschüre vom Mai 1998 "Information der Öffentlichkeit entsprechend der 4. Verordnung zur Änderung der Strahlenschützverordnung (ยง 38 Absatz 4) vom 18. 08.1997"
RWE Energie AG, Kraftwerk Biblis; Notfallschutz für die Umgebung des Kernkraftwerkes Biblis
In den Jahren seit der Erstfassung der
RE-NFS-HE (1990) gab es eine Reihe von Vorschlägen, diese Unterlage zu
ändern, weil eine Übung in NN die Notwendigkeit hierfür aufgedeckt
hätte.
Dazu ist zu sagen, dass die RE-NFS-HE
eine Vorgabe für ganz Hessen mit den 21 Landkreisen und den 5
kreisfreien Städten darstellen und, wieder Name sagt, allgemein gültige
sinnvolle Empfehlungen ausdrücken.
Auf Grund der örtlichen, räumlichen und
personellen Gegebenheiten muss dieser Rahmen ausgefüllt werden. Das gilt für die Anordnung der einzelnen
Stationen in einem bestimmten Objekt, der entsprechenden
Verbindungswege, die Infrastruktur und die vorhandenen bzw.
eingesetzten Kräfte (z. B.: ärztliches Personal, Messtechniker,
Einbindung von Kräften aus dem Bereich Informations- und
Kommunikationswesen). Falls z.B. nicht genügend nach der StrlSchV
ermächtigte Ärzte vorhanden sind, so ist die maximal mögliche
Konstellation zu realisieren. Ebenso richten sich die Aufenthaltsorte
dieser Personen auf den entsprechenden Stationen nach den vorhandenen
Gegebenheiten.
Natürlich ist es notwendig, bei Übungen
(bis Ende 1999 fanden 47 statt!) aufgetretene Schwachstellen seitens
der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde zeitnah abzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf die
Paragraphen 32 (Katastrophenschutzübungen) und 37 (Besondere Pflichten
von Angehörigen der Gesundheitsberufe) des HBKG hingewiesen.
Weitere Hinweise richten sich auf:
Seminare "Messtechniker in NFS", organisiert in der Vergangenheit von den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel unter Mitwirkung . des Hessischen Ministerium des Innern
Ärzte-Seminare "Nuklearer Katastrophenschutz", veranstaltet vom Hessischen Ministerium des Innern [Anm.: von Oktober 1992 bis Mai 2000 fünf Veranstaltungen!]
Lehrgang Führungskräfte "Aufbau und Betrieb einer Notfallstation", veranstaltet von der Hessischen Landesfeuerwehrschule
Noch in Arbeit!